Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages, der zwischen dem Mieter und dem Vermieter, Pier82 Timo Wittbold & Andreas Wittbold, geschlossen wird. Mit seiner Buchung erkennt der Mieter die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters für sich und seine Bootsgäste an.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Bootsmietverträge sowie alle für den Mieter erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters.

1.3. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Zwischen den Parteien kommt ein Vertrag dann zustande, wenn der Mieter das Angebot des Vermieters annimmt (Buchung).

1.5. Die Buchung eines Bootes kann telefonisch, per E-Mail, online oder mündlich direkt vor Ort erfolgen. Erst mit Eingang des unterschriebenen Bootmietvertrages, ob online oder direkt vor Ort und der Zahlung des vollständigen Buchungsbetrages beim Vermieter ist der Vertrag wirksam. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste, siehe Tabelle unter http:// www.pier82.de. Im Falle einer telefonischen, per E-Mail oder online getätigten Buchung ist der Mietpreis innerhalb von sieben Tagen an den Vermieter zu überweisen. Ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises erfolgt keine Übergabe des Bootes an den Mieter. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht mehr an die Buchungsbestätigung gebunden.

  1. Nutzungs- und Verhaltensregeln

2.1. Das gemietete Boot wird dem Mieter sauber und seetüchtig übergeben. Die Benutzung der Boote erfolgt auf eigene Gefahr. Den Anweisungen des Vermieters bzw. der für ihn tätigen Personen ist, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, immer Folge zu leisten.

2.2. Die Vermietung der Boote erfolgt ausschließlich an Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren, die ihre Personalien (Name, Anschrift) angegeben und ein gültiges Personaldokument sowie den gültigen Sportbootführerschein, soweit erforderlich, vorgelegt haben. Der Mieter bzw. der Bootsführer muss zudem körperlich und geistig in der Lage sein, ein Boot zu führen. Er muss, ab einer Motorisierung von über 15 PS, im Besitz eines gültigen, amtlichen Sportbootführerscheins sein. Dieser ist bei Übergabe des Bootes zwingend vorzulegen. Für den Bootsführer gilt ein absolutes Alkoholverbot.

2.3. Die Anmietung der Boote für Nachtfahrten ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht gestattet. Nach 20.00 Uhr darf die Musik auf den Booten nur noch in einer angemessenen Lautstärke („Zimmerlautstärke“) abgespielt werden. Generatoren, Verstärker oder Boxen sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Mieters.

2.4. Der Mieter verpflichtet sich, dass er und seine Begleiter sich sowohl mit den Regeln und Richtlinien zur Benutzung des jeweiligen Bootes und zum Verhalten an Bord als auch mit den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vertraut machen und für deren Einhaltung sorgen. Zu diesem Zwecke befindet sich auf jedem Boot ein entsprechendes Handbuch. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, sich nach den örtlichen Anforderungen und Gesetzen sowie eventuellen Abweichungen zu erkundigen (insb. Sicherheitsausrüstungen; Befahrbarkeit, Tempolimits, Abstandsregelungen, Naturschutzgebiete, Schifffahrtssperren, Schleusen- zeiten, etc.). Für Folgen und Strafen aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Gesetzen haftet ausschließlich der Mieter.

 2.5. Sowohl bei fehlender fachlicher Tauglichkeit als auch bei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mieters behält sich der Vermieter vor, das Boot nicht auszuhändigen. Sollte keiner der an Bord befindlichen Personen alle Anforderungen erfüllen, ist eine Buchung ausschließlich in Verbindung mit einem Skipper des Vermieters möglich.

2.6. Die Benutzung der gemieteten Boote, einschließlich des Badens vom Boot aus, erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Benutzung des Bootes erklärt der Mieter mit seiner Auftragserteilung verbindlich, dass alle Benutzer des Bootes über ausreichende Schwimmfähigkeiten verfügen oder eine ausreichende Schwimmhilfe tragen.

2.7. Eltern oder andere Aufsichtspersonen haben der Aufsichtspflicht nachzukommen und sind für die Sicherheit der zu beaufsichtigen Kinder (Tragen von Schwimmwesten, Verhalten im Boot, etc.) verantwortlich. Für Kinder unter 12 Jahren und Nichtschwimmer ist das Tragen von geeigneten Rettungsmitteln (Schwimmwesten) Pflicht. Eltern bzw. andere Aufsichtspersonen haben der Aufsichtspflicht nachzukommen und tragen die Verantwortung für die Sicherheit ihrer bzw. der zu beaufsichtigenden Kinder (Tragen von Schwimmwesten, Verhalten auf dem Boot usw.).

2.8. Ausdrücklich wird auf folgendes hingewiesen:

  • Das Boot darf nicht in alkoholisiertem oder fahruntüchtigem Zustand benutzt werden.
  • Die Nutzung eines eigenen Grills auf den Booten ist ausdrücklich untersagt. 
  • Passagierschiffen und Segelbooten ist stets Vorfahrt zu gewähren und reichlich Abstand von ihnen zu halten, um Unfälle zu vermeiden.
  • Es sind 150m Abstand zum Ufer zu halten. Aus Gründen des Naturschutzes ist es verboten, in die von Schilf bewachsenen Uferzonen zu fahren.
  • Der Motor ist während des Badens auszuschalten. · Das Abschleppen von Booten ist zu unterlassen, da es zu Motorbränden führen kann.
  • Verschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt sind zu unterlassen. Abfälle und Müll müssen mitgenommen und entsorgt werden. Der Müll kann beim Verlassen des Bootes beim Vermieter kostenpflichtig entsorgt werden.
  1. Übernahme und Rückgabe

3.1. Der Mieter erhält während der Übergabe eine Einweisung in das Boot und dessen Benutzung. Die Einweisung ist Teil der Mietzeit. Kommt es zu einer Verzögerung bei der Bootsübernahme, etwa durch eine verspätete Rückgabe durch den Vormieter, verschiebt sich die Mietzeit nicht über den vereinbarten Rückgabezeitpunkt nach hinten.

3.2. Der Mieter hat das von ihm gemieteten Boot an der Anlegestelle des Vermieters im Neuen Winkel 1, 31515 Wunstorf OT Steinhude zu den vereinbarten Zeiten zu übernehmen und spätestens zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Mieter und Vermieter können bei Bedarf auch einen abweichenden Ort für die Übernahme/Rückgabe des Bootes vereinbaren. Diese gesonderte Vereinbarung ist im Vorfeld schriftlich zu treffen. Der Transfer wird dem Mieter zusätzlich je nach Aufwand und Vereinbarung in Rechnung gestellt.

3.3. Im Falle einer verspäteten Rückgabe hat der Mieter für jede Überschreitung der Mietzeit von 20 Minuten jeweils eine erhöhte Gebühr in Höhe der Bootsmiete des betreffenden Bootes für eine Stunde zu zahlen.

3.4. Das Boot nebst seinem Zubehör wird dem Mieter in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot in dem gleichen Zustand zurückzugegeben. Ungeachtet dessen prüfen Mieter und Vermieter vor Fahrtantritt Mieter und Vermieter das Boot samt Einrichtung und Zubehör gemeinsam auf Schäden und Vollständigkeit und dokumentieren dies schriftlich. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter auf Schäden am Boot aufmerksam zu machen, welche vom Vermieter übersehen wurden. Im Falle einer Beschädigung während der Fahrt ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend über die entstandenen Schäden zu informieren. Bei der Rücknahme prüft der Vermieter das Boot erneut.

3.5. Der Vermieter führt die Endreinigung durch. Jedoch behält sich der Vermieter im Falle grober Verschmutzung, z.B. Schlamm am Boot, an Deck oder am Anker als auch bei verschmutzten Leinen, nicht entsorgtem Müll, das Recht vor, dem Mieter eine Endreinigungsgebühr in Höhe von 20,00 € zu berechnen.

 3.6. Der Vermieter ist berechtigt, alle nicht zuvor bei der Übergabe dokumentierten Schäden in Rechnung zu stellen und von der Kaution in Abzug zu bringen. Falls der Mieter bei Rückgabe Schäden verschweigt, kann er auch dann noch regresspflichtig gemacht werden, wenn der Vermieter den Schaden bei der Rücknahme nicht sofort bemerkt hat.

3.7. Sofern der Vermieter bei Zuwiderhandlungen, Beschädigungen und/oder Verschmutzungen der Boote nach diesen AGB zu einem pauschalen Schadenersatz berechtigt ist, bleibt dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

3.8. Wenn Boote und Zubehör vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben werden, besteht ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises nicht.

  1. Rücktritt und Stornierung

4.1. Kann der Vermieter durch unvorhersehbare Fälle oder höhere Gewalt (Gewässersperrungen, Schifffahrtbeschränkungen oder sonstige Unterbrechungen, Hochwasser, Niedrigwasser, Streik) wobei normaler Regen und Wind bis zu 6 Windstärken hierbei ausgeschlossen sind, das Boot nicht zur Verfügung stellen, wird er bemüht sein, ein Boot mit ähnlicher Ausstattung und Aufnahmekapazität zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Vermieter unter Rückzahlung der vom Mieter geleisteten Zahlungen zum Rücktritt berechtigt. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Entschädigung entstehen nicht.

4.2. Sollte wegen schlechter Wetterbedingungen (normaler Regen und Wind bis zu 6 Windstärken sind hierbei ausgeschlossen) die Bootsfahrt nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, kann der Mieter diese nach schriftlicher Absprache mit dem Vermieter auf einen anderen Termin verlegen.

4.3. Der Kunde hat das Recht, bis 30 Tage vor der gebuchten Leistung kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt die Stornierung von Seiten des Kunden nach Ablauf dieser Frist, ohne dass ein wirksamer und fristgerechter Widerruf vorliegt, beträgt die Stornogebühr ab dem 29. Tag vor Buchungstermin 50% des Gesamtpreises.

 4.4. Weder Havarie noch Unfall oder Wetterveränderungen berechtigen den Mieter zu einer Preisminderung oder Schadensersatz. Sollte ein gebuchtes Boot am vereinbarten Tag nicht zur Verfügung stehen (Schaden am Boot, Reparatur), so erklärt sich der Kunde damit einverstanden, ein Boot der gleichen Buchungsklasse oder der nächst höheren Buchungsklasse ohne Aufpreis zu übernehmen.

  1. Haftung des Mieters

5.1. Die durch den Vermieter für jedes Boot abgeschlossene Kasko – und Haftpflichtversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder für die sie sich ausdrücklich eine Inanspruchnahme des Mieters vorbehalten hat.

5.2. Die Boote sind haftpflichtversichert. Die losen Ausrüstungsgegenstände (Zubehör, Sicherheitsausrüstung usw.) sind nicht Bestandteil der Kaskoversicherung, der Verlust ist durch den Kunden zu ersetzen.

5.3. Verursacht der Mieter einen Schadensfall, haftet er dem Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Ersatz dieses Selbstbehalts, sofern die Versicherung dem Vermieter den weitergehenden Schaden ersetzt. Sollte die Versicherung die Kostenübernahme für den entstandenen Schaden jedoch ablehnen, hat der Mieter den Schaden im Zweifel ungeachtet der Selbstbeteiligung in voller Höhe zu tragen.

5.4. Der Mieter haftet unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind.

5.5. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland, frei. Der Mieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung.

5.6. Bei Beschädigungen oder Verlust des Bootes oder von Zubehör, etwa durch unsachgemäße Benutzung, haftet der Mieter für Reparatur und Wiederbeschaffung in vollem Umfang. Für Schäden an Dritten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Schäden und Mängel sind unverzüglich zu melden. Werden Schäden nicht gemeldet, so kann der Mieter auch für Folgeschäden, z.B. Ausfall der Boote wegen Reparatur, haftbar gemacht werden. Normale Verschleißerscheinungen sind von der Schadenspflicht ausgenommen.

5.7. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu nutzen. Für Schäden am Boot und des Zubehörs, für den Verlust derselben, haftet der Mieter. Folgeschäden (Verlust der Mieteinnahmen), die durch starke Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Bootes durch den Mieter entstehen, kann der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend machen. Sind Mieter und Bootsführer nicht identisch, haften beide gesamtschuldnerisch.

5.8. Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Mängel am Boot dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, eigenmächtig Reparaturen am Boot durchzuführen oder durchführen zu lassen. Selbst bei bester Pflege und Wartung ist das Auftreten von Mängeln nicht auszuschließen. Der Vermieter wird sich sodann um die Lösung des Problems bemühen. Sofern keine wesentliche Beeinträchtigung in der Gesamtnutzung des Bootes vorliegt, ist weder Regressanspruch gegen den Vermieter noch eine Kürzung des Mietpreises oder ein Vertragsrücktritt darin begründet.

5.9. Im Falle eines Unfalls hat der Mieter unverzüglich die Wasserschutzpolizei unter Tel.: 05021/ 922930, 0511/ 1091945 zu rufen und am Unfallort auf deren Eintreffen zu warten. Ebenfalls hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren. Dem Mieter ist es nicht gestattet, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Genussverlust in Folge einer Havarie oder eines Unfalls, der während der Vermietung vorfällt, kann, unabhängig von der Ursache, nicht der Grund einer ganzen oder teilweisen Rückzahlung sein.

5.10. Der Mieter erhält eine NOTFALL-Telefonnummer, die nur in Notfällen zu benutzen ist. Das Vortäuschen eines Notfalls oder der Missbrauch dieser Telefonnummer zieht eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € nach sich. Der Mieter trägt selbst die Verantwortung und Haftung für Verschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt. Der Vermieter weist auf die Regelungen, insbesondere nach § 324 StGB hin.

5.11. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit vom Boot führen zu Schadenersatzansprüchen seitens des Vermieters (s. § 5 der AGB).

5.12. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

  1. Haftung des Vermieters

6.1. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter zugefügten Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht und sofern diese nicht durch die nachstehenden Regelungen ausgeschlossen sind. Für die durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter entstehen.

6.3. Das Betreten des Bootes, die Benutzung des Bootes (Charter) und die Mitfahrt (Event) geschieht auf eigene Gefahr. Jeder Nutzer des Bootes ist verpflichtet, sich einen festen Halt auf dem Boot zu verschaffen. Personen mit körperlichen Einschränkungen sind verpflichtet dies dem Bootsführer mitzuteilen. Schwangere und Personen mit Rückenbeschwerden nehmen auf eigene Gefahr an den Bootstouren (Charter und Events) teil. Das Tragen von Schwimmwesten wird generell empfohlen. Der Bootsführer ist weisungsbefugt und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Wird den Anweisungen des Bootsführers nicht Folge geleistet und entsteht dadurch ein Schaden an Material oder Personen, so haftet der Verursacher. Bei technischem Versagen haftet der Vermieter nicht für Personen- oder Sachschäden. Ansprüche jeder Art gegen den Vermieter aus Schäden, die dem Mieter oder seinen Begleitern während der Nutzung, durch das Boot, durch Teile des Bootes oder des Zubehörs entstehen, sind ausgeschlossen. Darüber hinaus ist jegliche Haftung für den Seite 5 von 6 Verlust oder Schäden an persönlichen Gegenständen des Mieters oder dessen Begleitern ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle von grober Fahrlässigkeit seitens des Vermieters.

6.4. Die An- und Abreise zu einem Chartertermin oder Event liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters. Für die Richtigkeit des überlassenen Kartenmaterials und die Anzeigengenauigkeit/Funktion der eingebauten Instrumente übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

6.5. Der Vermieter haftet nicht bei Unfällen auf der Steganlage und Niedergängen, deren Betreten auf eigene Gefahr geschieht.

6.6. Ansprüche des Mieters infolge der Nichtbenutzbarkeit des Boots, wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand, Datenspeicherung, Gültigkeit

7.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover. Es gilt allein deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

7.2. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für die geschäftlichen Zwecke des Vermieters verwendet werden.

7.3. Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Der Vermieter hat den Mieter auf diese AGB hingewiesen. Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters an.